PARTNER

Für 2024 noch auf der Suche.

Edle Spender

Im Namen des Vereins herzlichen Dank an alle, die in den letzten Jahren unsere Arbeit unterstütz haben. Wir bitten um Verständnis, dass nur Spender seit der live-Schaltung dieser Homepage hier Erwähnung finden können.

Zankl Bau

Hinweise

Für Fragen rund um die finanzielle Unterstützung des Vereins steht unser Kassier gerne zur Verfügung. Kontaktaufnahme über das Kontaktformular.

Edle Spender:
Der „Verein Burgfestspiele Neunussberg e.V.“ ist ein anerkannter gemeinnütziger Verein. Spenden an den Verein sind somit zu 100% von der Steuer absetzbar. Die dafür notwendigen Zuwendungsbescheinigungen werden von uns sofort nach Zahlungseingang ausgestellt. Maximalbetrag für Spenden, siehe unten:

„Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag auch mit 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnet werden (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.“ 

Werbepartner:
Werden von Seiten des Vereins werbliche Gegenleistungen erbracht, stellen wir eine Rechnung aus, die im Normalfall von den Betriebsausgaben abzusetzen ist. Bitte mit ihrem Steuerberater abklären.

„Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können sein

  • Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG,
  • Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10 b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen.

Berücksichtigung als Betriebsausgaben

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar 1993, I R 37/91, BStBl 1993 II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.

Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.[28]


Berücksichtigung als Spende

Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (BFH vom 25. November 1987, I R 126/85, BStBl 1988 II S. 220; vom 12. September 1990, I R 65/86, BStBl 1991 II S. 258).“